Zählt Rufbereitschaft als Arbeitszeit?

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Der EuGH entschied kürzlich, dass Rufbereitschaft als „Arbeitszeit“ i.S.d. ArbZ-RiLi zu qualifizieren ist, wenn die dem Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft auferlegten Einschränkungen, seine Möglichkeit, die Zeit, in der seine beruflichen Dienste nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen. Entscheidend ist also das Maß, der vom Arbeitgeber angeordneten Aufenthaltsbeschränkungen. Beispiel: Zeiten, in denen sich ein Feuerwehrmann zur Arbeitsaufnahme innerhalb von bis zu 20 Minuten bereithalten muss, sind regelmäßig Arbeitszeit. Jedoch gilt es zu beachten, dass der Anwendungsbereich der ArbZ-RiLi nicht die Art und Weise der Vergütung von Bereitschaftszeiten umfasst, sodass Arbeitgeber die Höhe der Vergütung davon abhängig machen können, ob tatsächlich Arbeit geleistet wurde oder nicht.

Dr. Stefan Unger, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht

Hessen, Südhessen, Kreis Bergstraße, Kreis Groß-Gerau, Gernsheim, Groß-Gerau, Riedstadt, Pfungstadt, Groß-Rohrheim, Bürstadt, Lampertheim, Biblis, Hofheim, Nordheim, Worms

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