Findet sich weder im Arbeitsvertrag, noch im Tarifvertrag eine Regelung über Nebentätigkeiten, ist der Arbeitnehmer auch ohne eine ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers grundsätzlich berechtigt, einer solchen, wie z.B. dem Imkern, nachzugehen. Zulässigkeitsgrenzen bestehen aber insbesondere in folgenden Fällen: 1. Die Nebentätigkeit fordert den Arbeitnehmer so sehr, dass er seinen Hauptjob nicht ausreichend erfüllen kann, weil er z.B. ständig müde und unkonzentriert ist.2. Der Arbeitnehmer arbeitet im Rahmen der Nebentätigkeit für einen Konkurrenten des Hauptarbeitgebers.3. Durch die Nebentätigkeit werden die zulässigen Arbeitszeitgrenzen überschritten. Aber auch dann, wenn der Arbeitgeber sich im Arbeitsvertrag vorbehält, dass er die Erlaubnis für eine Nebentätigkeit erteilen muss, darf er die Nebentätigkeit nicht verbieten, wenn keine berechtigten Interessen seinerseits entgegenstehen. Zum Abschluss noch etwas aus der Kategorie „Kuriose Gesetze“: Gem. § 962 BGB darf der Eigentümer eines Bienenschwarms bei der Verfolgung fremde Grundstückebetreten, um diese wieder einzufangen.

Dr. Stefan Unger, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht

Hessen, Südhessen, Kreis Bergstraße, Kreis Groß-Gerau, Gernsheim, Groß-Gerau, Riedstadt, Pfungstadt, Groß-Rohrheim, Bürstadt, Lampertheim, Biblis, Hofheim, Nordheim, Worms

 

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