Pflicht zur Dienstreise in Zeiten von Corona

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Pflicht zur Dienstreise in Zeiten von Corona? Arbeitgeber sind grds. berechtigt im Rahmen ihres Direktionsrechts die Durchführung einer Dienstreise anzuordnen. Die bloße Befürchtung, man könne sich mit dem Corona-Virus infizieren, reicht nicht aus, um die Dienstreise zu verweigern. Die Anordnung der Dienstreise muss jedoch billigem Ermessen entsprechen. Im Hinblick auf die den Arbeitgeber treffende Sorgfaltspflicht kommt es meines Erachtens darauf an, ob die Dienstreise erforderlich ist oder durch die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel ersetzt werden kann. Eine Dienstreise, die nicht erforderlich ist und in ein Land führt, für das eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt, da dort ein besonders hohes Infektionsrisiko besteht, halte ich mangels Billigkeit nicht vom Direktionsrecht gedeckt. Ein Arbeitnehmer kann somit im Einzelfall berechtigt sein, die Dienstreise zu verweigern. Im Hinblick auf das mit einer Fehlabwägung einhergehende Risiko einer Abmahnung empfehle ich, dass Arbeitnehmer frühzeitig das offene Gespräch suchen.

Dr. Stefan Unger, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht

Hessen, Südhessen, Kreis Bergstraße, Kreis Groß-Gerau, Gernsheim, Groß-Gerau, Riedstadt, Pfungstadt, Groß-Rohrheim, Bürstadt, Lampertheim, Biblis, Hofheim, Nordheim, Worms

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