Erfüllen Sachleistungen den Mindestlohn? Nein, sagt das Bayerische Oberste Landesgericht. Das MiLoG fordert die „Zahlung“ eines Eurobetrages in „brutto“. Damit steht das Gesetz eindeutig der Möglichkeit entgegen, die Pflicht zur Zahlung eines Mindestlohns durch Sachbezüge zu erfüllen. Arbeitgeber müssen also eine Entgeltleistung in Form von Geld gewähren – nur Bares ist eben Wahres! Soll der Mindestlohn also nur durch Sachleistungen, wie z.B. durch die Überlassung von Lebensmitteln oder eines Kfz erfüllt werden, ist Vorsicht geboten. Je nach Einzelfall können Arbeitnehmer die Zahlung ausstehenden Mindestlohnes rückwirkend fordern.
Übrigens: Grundsätzlich können Sachleistungen zwar als Teil der Vergütung vereinbart werden. Nach § 107 Abs. 2 5 GewO darf deren Wert aber nicht die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts übersteigen. Da sich der Mindestlohn an den Pfändungsfreigrenzen orientiert – also kaum ein Teil des Arbeitsentgelts pfändbar ist – können im Niedriglohnsektor oftmals schon gar keine Sachleistungen vereinbart werden.
Dr. Stefan Unger, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht
Hessen, Südhessen, Kreis Bergstraße, Kreis Groß-Gerau, Gernsheim, Groß-Gerau, Riedstadt, Pfungstadt, Groß-Rohrheim, Bürstadt, Lampertheim, Biblis, Hofheim, Nordheim, Worms