Nachdem viele in Kurzarbeit befindliche Arbeitnehmer spürbare finanzielle Einbußen zu verbuchen haben und eine drohende Steuernachzahlung schon jetzt wie das Damoklesschwert über den Betroffenen schwebt, kündigen sich nun auch nachteilige Auswirkungen für den Urlaubsanspruch an. So hat das LAG Düsseldorf entschieden, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null um ein Zwölftel zu kürzen sei. Der Zweck des Urlaubs, die Erholung, setze denknotwendig die Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da diese jedoch während der Kurzarbeit aufgehoben ist, entstehe auch kein Urlaubsanspruch. Beispiel: Bei 3 Monaten in Kurzarbeit Null reduziert sich ein Jahresurlaub von 24 Tagen um 6 Urlaubstage. Es bleiben 18 Urlaubstage.
Dr. Stefan Unger, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht
Hessen, Südhessen, Kreis Bergstraße, Kreis Groß-Gerau, Gernsheim, Groß-Gerau, Riedstadt, Pfungstadt, Groß-Rohrheim, Bürstadt, Lampertheim, Biblis, Hofheim, Nordheim, Worms