Corona-Schnelltest-Pflicht per Direktionsrecht? Rechtsprechung gibt es hierzu (noch) nicht. Fest steht, dass die Arbeitnehmer-Interessen, v.a. das Recht auf körperliche Unversehrtheit, mit den Interessen des Arbeitgebers auf wirtschaftliche Betätigung sowie seine Schutz- und Fürsorgepflicht gegenüber anderen Arbeitnehmern und ggf. Kunden abzuwägen sind. Eine Testpflicht besteht zweifellos, wenn es einen konkreten Anlass, wie z.B. Symptome einer Corona-Infektion, gibt. Anlasslos darf meiner Meinung nach auch dann ein Schnelltest verlangt werden, wenn der Arbeitnehmer bei Kunden, wie Pflegeheimen/Krankenhäusern eingesetzt wird, sehen doch viele Länger-Corona-Verordnungen für Besucher dort eine Schnelltest-Pflicht vor (z.B. § 1h der CoronaVO BaWü). Entscheidend dürfte im Einzelfall aber auch sein, ob der Arbeitnehmer ggf. bei Kunden ohne Testpflicht einsetzbar ist und, ob der Schnelltest mittels Speichelprobe, Abstrich im vorderen Nasenbereich oder per Nasen-Rachen-Abstricht erfolgt (Intensität des körperlichen Eingriffs). Kommt der Arbeitnehmer einer Testpflicht nicht nach und kann seine Arbeit deswegen nicht vertragsgemäß erbringen, steht ihm kein Lohnanspruch zu.
Dr. Stefan Unger, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht
Hessen, Südhessen, Kreis Bergstraße, Kreis Groß-Gerau, Gernsheim, Groß-Gerau, Riedstadt, Pfungstadt, Groß-Rohrheim, Bürstadt, Lampertheim, Biblis, Hofheim, Nordheim, Worms