Der EGMR entschied aktuell, dass die fristlose Kündigung eines Chefarztes rechtmäßig war, der den Verdacht einer aktiv betriebenen Sterbehilfe in der Klinik unmittelbar der Staatsanwaltschaft meldete. Ihm wurde vorgeworfen, den Verdacht zuvor nicht ausreichend sorgfältig überprüft zu haben. Wie ich finde, eine klare Fehlentscheidung. Sollen Arbeitnehmer gegenüber vermutlichen Straftätern Privatermittlungen aufnehmen und sich womöglich noch selbst gefährden? Unzumutbar! Auch deutsche Arbeitsgerichte verlangen vorrangig eine innerbetriebliche Klärung, soweit dies Arbeitnehmern zumutbar ist. Ein Tanz auf der Rasierklinge. Schutz vor Kündigungen bietet ab Ende 2021 hoffentlich das geplante Hinweisgeberschutzgesetz. Nach dessen Entwurf können sich Arbeitnehmer nämlich auch unmittelbar an eine externe Meldestelle wenden.
Dr. Stefan Unger, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht
Hessen, Südhessen, Kreis Bergstraße, Kreis Groß-Gerau, Gernsheim, Groß-Gerau, Riedstadt, Pfungstadt, Groß-Rohrheim, Bürstadt, Lampertheim, Biblis, Hofheim, Nordheim, Worms