Wer von uns kennt den alten Trick nicht, heimlich unter die Tür ein Papierblatt hindurchzuschieben, mit einem Gegenstand den Schlüssel aus dem Schloss zu stoßen, damit dieser auf ein Papierblatt fallen und unter der Tür herausgezogen werden kann. Um einem seiner Kollegen eine auszuwischen, griff ein Arbeitnehmer kürzlich in genau diese Trickkiste und bescherte diesem einen ungewollt langen Aufenthalt auf der Toilette. Der Kollege war so lange auf der Toilette eingesperrt, bis dieser sich veranlasst sah, die Toilettentür aufzutreten. In der Folge wurde dem trickreichen Arbeitnehmer außerordentlich fristlos gekündigt. Zu Recht, wie das ArbG Siegburg mit Urteil vom 11.02.2021 (Az. 5 Ca 1397/20) entschied. In der zeitweisen Freiheitsentziehung sei eine erhebliche Pflichtverletzung zu sehen.

Dr. Stefan Unger, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht

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