Stolperfalle bei der Erbausschlagung

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Die Ausschlagung der Erbschaft kann zur Niederschrift des Amtsgericht – Nachlassgericht – oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden 💡

Wer sich für die öffentliche Beglaubigung entscheidet, kann diese bei einem Notar oder in Hessen auch bei einem Ortsgericht vornehmen lassen.

Aber aufgepasst⚠️: Bei der Ausschlagung handelt es sich um eine Willenserklärung, die dem Amtsgericht – Nachlassgericht – auch fristgemäß zugehen muss📬. Wer sich für eine öffentliche Beglaubigung bei einem Notar oder beim Ortsgericht entscheidet, muss unbedingt dafür Sorge tragen, dass die öffentlich beglaubigte Ausschlagungserklärung auch fristgemäß dem Amtsgericht – Nachlassgericht – zugeht ⚠️

In einem aktuellen Fall aus meiner Praxis ist dies gerade nicht geschehen⚡. Die Ausschlagungserklärung wurde zwar beim Ortsgericht fristgemäß öffentlich beglaubigt, dann aber nicht an das Amtsgericht – Nachlassgericht – weitergeleitet📬, da man glaubte, mit der öffentlichen Beglaubigung beim Ortsgericht alles Erforderliche getan zu haben🤔

Übrigens: Wusstet ihr, dass es Ortsgerichte, bei welchem man auch öffentliche Beglaubigungen vornehmen lassen kann, nur in Hessen gibt?💡

Dr. Stefan Unger, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Erbrecht

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