Rückzahlung des Bonus bei Kündigung?

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Rückzahlung des Corona-Bonus nach Kündigung? Viele Arbeitgeber haben im Rahmen der Corona-Pandemie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihren Arbeitnehmern in Anerkennung für ihre besondere Leistung in der Corona-Krise einen steuer- und sozialversicherungsfreien Bonus von bis zu 1.500 Euro auszuzahlen. Nun entschied das Arbeitsgericht Oldenburg, dass der ausgezahlte Corona-Bonus im Falle einer Kündigung nicht mit Hilfe einer sog. Rückzahlungsklausel zurückgefordert werden kann. Grund hierfür ist, dass der Corona-Bonus eine bereits erbrachte Arbeitsleistung während der Pandemie honoriert. Hier besteht der grundlegende Unterschied zu einem Bonus, der die vergangene und zukünftige Betriebstreue honorieren soll. In diesem Fall vereitelt die Kündigung den Zweck, auch die zukünftige Betriebstreue zu honorieren, sodass eine Rückforderung gerechtfertigt sein kann.

Arbeitnehmer müssen sich im Falle einer (Eigen-)Kündigung also nicht darum sorgen, den erhaltenen Corona-Bonus zurückzahlen zu müssen.

Wer von Euch hat einen Corona-Bonus erhalten?

Rechtsanwalt Dr. Stefan Unger, Schwerpunkt Arbeitsrecht

Hessen, Südhessen, Kreis Bergstraße, Kreis Groß-Gerau, Gernsheim, Groß-Gerau, Riedstadt, Pfungstadt, Groß-Rohrheim, Bürstadt, Lampertheim, Biblis, Hofheim, Nordheim, Worms

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