Einsatz Privater Arbeitsmittel!

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Einsatz privater Arbeitsmittel – Die Corona-Pandemie hat deren Präsenz auf den Straßen in deutschen Großstädten massiv verstärkt: Fahrradlieferanten von Speisen und Getränken. Sowohl das Fahrrad, als auch das Mobiltelefon, sind zwingend erforderliche Arbeitsmittel, um das heißt ersehnte Essen möglichst schnell zum Kunden zu transportieren. Nun hat das hessische Landesarbeitsgericht entschieden, dass die Fahrradlieferanten unangemessen benachteiligt werden, wenn diese zur Auslieferung ihre privaten Fahrräder und privaten Mobiltelefone einsetzen, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten. Arbeitnehmer schulden lediglich die Erbringung ihrer Arbeitsleistung und werden hierfür vergütet, während die Stellung der Betriebsmittel und die hiermit verbundene Kostentragung vom Arbeitgeber zu leisten ist und dieser das Risiko trägt, dass die Arbeitsleistung mangels funktionsfähiger Betriebsmittel nicht erbracht werden kann.

Dieser Grundsatz ist übrigens grundsätzlich auf die Verwendung von Betriebsmitteln zu übertragen und kann somit jeden Arbeitnehmer betreffen. Setzt auch ihr private Mittel zur Erbringung eurer Arbeitsleistung ein30

Rechtsanwalt Dr. Stefan Unger, Schwerpunkt Arbeitsrecht

Hessen, Südhessen, Kreis Bergstraße, Kreis Groß-Gerau, Gernsheim, Groß-Gerau, Riedstadt, Pfungstadt, Groß-Rohrheim, Bürstadt, Lampertheim, Biblis, Hofheim, Nordheim, Worms

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