So ist´s Recht! #Ungewollte Enterbung beim Übergabevertrag
Aufgepasst! Es ist ein Klassiker: Eltern übergeben ihrem Kind zu Lebzeiten eine Immobilie.🏡 Im Übergabevertrag wird geregelt, dass das Kind sich den Wert der Immobilie auf den Pflichtteil am künftigen Nachlass der Eltern anrechnen lassen muss. 📃 Das OLG Brandenburg sieht in dieser Regelung ein Testament der Eltern, mit welchem sie ihr Kind durch schlüssiges Verhalten enterben. Hintergrund dessen ist, dass ein Anspruch auf den Pflichtteil, auf den die Anrechnung soll, eine Enterbung des Kindes voraussetzt. 👩⚖️👨⚖️
Meiner Meinung nach ist die Entscheidung falsch!⚠️ Den Eltern wird hierbei ein ernstlicher Testierwille unterstellt, ohne, dass einer solcher ausdrücklich zum Vorschein kommt
Ein Streit darüber, ob ein Kind enterbt wurde, kann durch eine Klarstellung im Übergabevertrag vermieden werden, dass mit der Anrechnung auf den Pflichtteil am künftigen Nachlass keine Enterbung des Kindes verbunden sein soll.💡
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Dr. Stefan Unger, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Erbrecht
Hessen, Südhessen, Kreis Bergstraße, Kreis Groß-Gerau, Gernsheim, Groß-Gerau, Riedstadt, Pfungstadt, Groß-Rohrheim, Bürstadt, Lampertheim, Biblis, Hofheim, Nordheim, Worms