So ist´s Recht! #Pflichtteilsberechnung bei Immobilien
Bei der Berechnung des Pflichtteils wird regelmäßig über den Wert von Immobilien gestritten. ⚡ Nach dem Gesetz ist der Wert zur Zeit des Erbfalls entscheidend.💰⚰️ Der Erbe muss hierzu auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten ein Gutachten über den Verkehrswert der Immobilie zum Todestag vorlegen.📑 Spätere Wertsteigerungen haben nach diesem Stichtagsprinzip grundsätzlich keinen Einfluss auf die Höhe des Pflichtteils.
Hiervon macht der BGH eine Ausnahme: Wenn eine im Nachlass befindliche Immobilie Jahre nach dem Erbfall teurer als vom Sachverständigen geschätzt, veräußert wird, kann der Pflichtteilsberechtigte zur Grundlage der Berechnung seines Pflichtteils den tatsächlich erzielten Kaufpreis machen.📈
Eine absolute zeitliche Grenze hat die Rechtsprechung bislang nicht gezogen. 3-5 Jahre werden diskutiert.
Wurde die Immobilie nachträglich teurer verkauft, kann der Pflichtteilsberechtigte unter Umständen eine zusätzliche Zahlung verlangen – hierbei muss die Verjährungsfrist von 3 Jahren beachtet werden.💡
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Dr. Stefan Unger, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Erbrecht
Hessen, Südhessen, Kreis Bergstraße, Kreis Groß-Gerau, Gernsheim, Groß-Gerau, Riedstadt, Pfungstadt, Groß-Rohrheim, Bürstadt, Lampertheim, Biblis, Hofheim, Nordheim, Worms