Mitwirkungsverbot für Anwaltsnotare

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In manchen Bundesländern, z.B. Hessen, gibt es die sogenannten Anwaltsnotare 💡 Diese dürfen neben Ihrer Tätigkeit als Rechtsanwalt auch das Amt des Notars ausüben❗Ich bin also ein Anwaltsnotar.

Zu einer der grundlegenden Amtspflichten der Notare gehört es, die Beteiligten eines notariellen Verfahrens unparteiisch zu betreuen ⚖️ Konträr hierzu ist das Wesen des Rechtsanwalts, der die Interessen seiner Mandanten parteiisch wahrnimmt ❗

Diesen Umstand hat der Gesetzgeber erkannt 🔍 und für die Anwaltsnotare ein spezielles Verbot zur Ausübung einer notariellen Tätigkeit vorgesehen, nämlich dann, wenn er in derselben Angelegenheit als Rechtsanwalt tätig war oder ist ❌

Das leuchtet ein 💡, denn: Ein parteiischer Rechtsanwalt kann in ein und derselben Angelegenheit denknotwendig nicht zugleich als Notar unparteiisch agieren⚡

Beispiel: Ein Rechtsanwalt berät zur Gestaltung eines Kaufvertrags eine der Parteien und soll diesen dann später als Notar auch noch beurkunden.

Zum Beurkundungsverfahren gehört bei den Anwaltsnotaren damit standardmäßig die Frage zur Vorbefassung – also die Frage, ob der Notar in derselben Angelegenheit außerhalb seiner Amtstätigkeit als Rechtsanwalt tätig war oder ist❗

Übrigens: Das Mitwirkungsverbot gilt auch dann, wenn der Sozius eines Notars als Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit tätig war oder ist💡

Dr. Stefan Unger, Rechtsanwalt & Notar

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