Dienstwagen weg! Geht das so einfach?

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Er ist heiß begehrt: Der Dienstwagen!🔥

Dürfen Arbeitnehmer diesen auch für private Zwecke nutzen, dann stellt das Arbeitslohn in Form von Sachbezug dar. 🚙💶

Als Teil des Arbeitslohns kann der Dienstwagen ohne Zustimmung des Arbeitnehmers grundsätzlich nur entzogen werden, wenn ein Recht zur Entziehung im Vertrag vereinbart wurde.📄

Das Recht zur Entziehung darf jedoch nicht im Belieben des Arbeitgebers stehen. Es muss an einen sachlichen Grund geknüpft sein. ⚠️ Ein sachlicher Grund liegt zum Beispiel bei einer rechtmäßigen Freistellung des Arbeitnehmers vor. Arbeitgeber haben nämlich ein schützenswertes Interesse daran, einen Dienstwagen für die Privatnutzung nur so lange zur Verfügung zu stellen, wie das Fahrzeug auch für dienstliche Zwecke benötigt wird.💡

Rechtsanwalt Dr. Stefan Unger, Schwerpunkt Arbeitsrecht

Hessen, Südhessen, Kreis Bergstraße, Kreis Groß-Gerau, Gernsheim, Groß-Gerau, Riedstadt, Pfungstadt, Groß-Rohrheim, Bürstadt, Lampertheim, Biblis, Hofheim, Nordheim, Worms

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