Inflationsausgleichsprämie! Darf es Unterschiede geben?

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Die gestiegenen Energie- und sonstigen Verbraucherpreise belasten aktuell viele Menschen schwer.⚡ Um die Entwertung des Geldes ein wenig abzumildern, darf an Arbeitnehmer bis zum 31.12.2024 eine Inflationsausgleichsprämie i.H.v. bis zu 3.000 € gezahlt werden.💶

Das Beste daran: Sie ist steuer- und sozialabgabenfrei. Vorsicht! Bei der Auszahlung muss der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werden.⚠️

Eine unterschiedliche Verteilung ist nur möglich, wenn diese durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.💡

Denkbar ist, Teilzeitbeschäftigten einen anteiligen Ausgleich zu gewähren und unteren Gehaltsgruppen mehr zu zahlen. Ferner liegt es nahe, eine Differenzierung danach vorzunehmen, ob Unterhaltspflichten bestehen oder noch Kost und Logis frei bei den Eltern gelebt wird.

Rechtsanwalt Dr. Stefan Unger, Schwerpunkt Arbeitsrecht

Hessen, Südhessen, Kreis Bergstraße, Kreis Groß-Gerau, Gernsheim, Groß-Gerau, Riedstadt, Pfungstadt, Groß-Rohrheim, Bürstadt, Lampertheim, Biblis, Hofheim, Nordheim, Worms

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