Die Beurkundung mit sprachunkundigen Beteiligten

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Einleitung:

Notarielle Urkunden sollen sicherstellen, dass alle Beteiligten die rechtlichen Folgen ihrer Erklärungen verstehen.

Doch was geschieht, wenn eine Person der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist?

Gerade bei Immobilienkäufen, Testamenten, Schenkungen, Vorsorgevollmachten oder Gesellschaftsgründungen kann es vorkommen, dass Beteiligte nur eingeschränkte Deutschkenntnisse besitzen oder ausschließlich eine andere Sprache sprechen.

Für solche Fälle enthält das Beurkundungsrecht besondere Schutzvorschriften. Sie sollen gewährleisten, dass alle Beteiligten den Inhalt der Urkunde verstehen und wirksam handeln können.

In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Aufgaben der Notar hat, welche Rolle Dolmetscher übernehmen und welche Besonderheiten bei fremdsprachigen Beteiligten gelten.

Wann gilt eine Person als sprachunkundig?

Von Sprachunkundigkeit spricht man nicht erst dann, wenn überhaupt keine Deutschkenntnisse vorhanden sind.

Entscheidend ist vielmehr, ob die betreffende Person den Inhalt der Urkunde und die rechtlichen Folgen des Rechtsgeschäfts ausreichend verstehen kann.

Dabei kommt es stets auf den Einzelfall an.

Kann ein Beteiligter die rechtliche Tragweite der Urkunde nicht zuverlässig erfassen, muss der Notar besondere Maßnahmen treffen.

Feststellung der Sprachunkundigkeit

Der Notar muss dokumentieren, dass ein Beteiligter der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist.

Dieser Umstand wird in der Urkunde ausdrücklich vermerkt.

Sicherstellung der Übersetzung

Der Inhalt der Urkunde muss vollständig übersetzt werden.

In der Praxis erfolgt dies regelmäßig durch einen Dolmetscher.

Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Beteiligte:

  • den Inhalt versteht,
  • die rechtlichen Folgen kennt,
  • die Erklärungen bewusst abgeben kann.

Prüfung gesetzlicher Ausschlussgründe

Der Notar muss prüfen, ob die ausgewählte Person überhaupt als Dolmetscher tätig werden darf.

Bestimmte Personen sind gesetzlich ausgeschlossen.

Hierzu zählen beispielsweise:

  • Ehegatten eines Beteiligten,
  • eingetragene Lebenspartner,
  • Verwandte in gerader Linie.

Diese Regelungen dienen der Neutralität und Zuverlässigkeit der Übersetzung.

Hinweis auf eine schriftliche Übersetzung

Der Notar muss darüber informieren, dass zusätzlich eine schriftliche Übersetzung verlangt werden kann.

Wird hiervon Gebrauch gemacht, muss die Übersetzung bereits während der Beurkundung vorliegen und anschließend der Urkunde beigefügt werden.

Unterschrift des Dolmetschers

Der Dolmetscher muss die Urkunde ebenfalls unterschreiben.

Damit bestätigt er seine Mitwirkung am Beurkundungsverfahren.

Wer kann als Dolmetscher tätig werden?

Grundsätzlich kommt jede sprachkundige Person in Betracht.

Eine besondere staatliche Bestellung ist nicht in jedem Fall erforderlich.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Person:

  • die notwendige Sprachkompetenz besitzt,
  • den Inhalt zutreffend übertragen kann,
  • keinem gesetzlichen Ausschlussgrund unterliegt.

Der Notar prüft dies im jeweiligen Einzelfall.

Warum ist ein Dolmetscher bei der Beurkundung wichtig?

Die notarielle Beurkundung soll gewährleisten, dass alle Beteiligten die rechtliche Tragweite ihrer Erklärungen verstehen.

Fehlende Sprachkenntnisse können zu erheblichen Missverständnissen führen.

Der Dolmetscher trägt dazu bei,

  • Verständigungsprobleme zu vermeiden,
  • die Wirksamkeit der Urkunde zu sichern,
  • spätere Streitigkeiten zu verhindern,
  • die Rechte aller Beteiligten zu schützen.

Gibt es besondere Regeln für Testamente und Erbverträge?

Ja.

Bei letztwilligen Verfügungen gelten zusätzliche Anforderungen.

Hierzu zählen insbesondere:

  • notarielle Testamente
  • gemeinschaftliche Testamente
  • Erbverträge

In diesen Fällen muss grundsätzlich eine schriftliche Übersetzung erstellt und der Urkunde beigefügt werden.

Der Erblasser kann jedoch auf die schriftliche Übersetzung verzichten.

Warum gelten bei letztwilligen Verfügungen strengere Anforderungen?

Testamente und Erbverträge entfalten ihre Wirkung häufig erst viele Jahre nach ihrer Errichtung.

Nach dem Tod des Erblassers lassen sich mögliche Verständigungsprobleme oftmals nicht mehr aufklären.

Die schriftliche Übersetzung dient daher einer erhöhten Rechtssicherheit und Beweissicherung.

Sie soll spätere Streitigkeiten über den tatsächlichen Willen des Erblassers vermeiden.

Kurz erklärt: Was macht ein Notar, wenn ein Beteiligter kein Deutsch spricht?

Ist ein Beteiligter der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, muss der Notar sicherstellen, dass die Urkunde übersetzt wird. Dies geschieht regelmäßig durch einen Dolmetscher. Der Notar dokumentiert die Sprachunkundigkeit, prüft mögliche Ausschlussgründe und sorgt dafür, dass der Beteiligte den Inhalt und die rechtlichen Folgen der Urkunde vollständig versteht.

Häufig gestellte Fragen zur Beurkundung mit Dolmetscher

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