Darf ein Notar Aufträge ablehnen?

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Viele Menschen gehen davon aus, dass ein Notar frei entscheiden kann, welche Aufträge er annimmt und welche nicht.

Tatsächlich gelten für Notare jedoch besondere gesetzliche Pflichten.

Da zahlreiche Rechtsgeschäfte nur mit notarieller Mitwirkung wirksam sind, hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass Bürgerinnen und Bürger Zugang zu notariellen Leistungen erhalten. Deshalb besteht für Notare grundsätzlich eine sogenannte Urkundsgewährungspflicht.

Dennoch gibt es Situationen, in denen ein Notar seine Mitwirkung verweigern darf oder sogar verweigern muss.

In diesem Beitrag erfahren Sie, wann eine Beurkundung grundsätzlich durchgeführt werden muss und welche Ausnahmen gelten.




Muss ein Notar jeden Beurkundungsauftrag annehmen?

Grundsätzlich ja.

Notare sind nicht mit gewöhnlichen Dienstleistern vergleichbar.

Sie nehmen öffentliche Aufgaben im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege wahr und sind daher verpflichtet, ihre Amtstätigkeit grundsätzlich jedermann zur Verfügung zu stellen.

Diese Verpflichtung wird als Urkundsgewährungspflicht bezeichnet.

Sie soll sicherstellen, dass Bürgerinnen und Bürger die gesetzlich erforderlichen notariellen Leistungen tatsächlich in Anspruch nehmen können.




Was bedeutet Urkundsgewährungspflicht?

Die Urkundsgewährungspflicht verpflichtet Notare dazu, notarielle Amtstätigkeiten grundsätzlich nicht ohne sachlichen Grund abzulehnen.

Der Hintergrund liegt in der besonderen Stellung des Notars.

Viele Rechtsgeschäfte sind nur wirksam, wenn sie notariell beurkundet werden.

Dies betrifft beispielsweise:

  • Immobilienkaufverträge
  • Grundstücksschenkungen
  • Eheverträge
  • Erbverträge
  • GmbH-Gründungen
  • bestimmte gesellschaftsrechtliche Vorgänge

Würde ein Notar solche Aufträge beliebig ablehnen dürfen, könnte dies die Wahrnehmung gesetzlich vorgesehener Rechte erheblich erschweren.




Warum gibt es die Urkundsgewährungspflicht?

Die Urkundsgewährungspflicht dient einem wichtigen öffentlichen Interesse.

Der Gesetzgeber möchte gewährleisten, dass die Bevölkerung jederzeit Zugang zu notariellen Leistungen hat.

Notare erfüllen dabei eine zentrale Funktion:

  • Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten
  • rechtssichere Gestaltung von Verträgen
  • Schutz der Beteiligten
  • Sicherung des Rechtsverkehrs

Deshalb darf die notarielle Tätigkeit grundsätzlich nicht von wirtschaftlichen Erwägungen abhängig gemacht werden.




Wann darf ein Notar seine Tätigkeit ablehnen?

Obwohl grundsätzlich eine Pflicht zur Mitwirkung besteht, gibt es gesetzlich anerkannte Ausnahmen.

Ein Notar darf oder muss seine Tätigkeit insbesondere dann verweigern, wenn die Beurkundung mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre.




Gesetzliche Mitwirkungsverboten

Ein Notar darf beispielsweise nicht tätig werden, wenn gesetzliche Mitwirkungsverbote bestehen.

Dies betrifft insbesondere Fälle von:

  • Interessenkonflikten,
  • Vorbefassung,
  • fehlender Unparteilichkeit.

Gerade bei Anwaltsnotaren spielen solche Regelungen eine wichtige Rolle.




Fehlende Voraussetzungen für die Beurkundung

Der Notar kann die Beurkundung auch dann nicht durchführen, wenn wesentliche rechtliche Voraussetzungen fehlen.

Beispielsweise wenn:

  • erforderliche Unterlagen fehlen,
  • Vertretungsnachweise nicht vorliegen,
  • Zweifel an der Geschäftsfähigkeit bestehen,
  • gesetzliche Formvorschriften nicht erfüllt werden können.




Darf ein Notar einen Auftrag aus wirtschaftlichen Gründen ablehnen?

Nein.

Die Höhe der Gebühren oder der wirtschaftliche Aufwand einer Angelegenheit stellen grundsätzlich keinen zulässigen Ablehnungsgrund dar.

Ein Notar darf insbesondere nicht deshalb ablehnen, weil:

  • die Angelegenheit wenig Gebühren verursacht,
  • der Aufwand hoch erscheint,
  • andere Vorgänge wirtschaftlich attraktiver sind.

Die gesetzliche Gebührenordnung und die Urkundsgewährungspflicht sollen gerade verhindern, dass wirtschaftliche Erwägungen Einfluss auf die Amtstätigkeit nehmen.




Warum ist die Urkundsgewährungspflicht wichtig für Bürgerinnen und Bürger?

Die Verpflichtung zur Amtstätigkeit schafft Vertrauen in die notarielle Versorgung.

Sie stellt sicher, dass notwendige Beurkundungen nicht von persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen abhängig sind.

Dadurch wird gewährleistet, dass gesetzlich vorgeschriebene notarielle Verfahren tatsächlich durchgeführt werden können.




Häufig gestellte Fragen zur Urkundsgewährungspflicht




Muss ein Notar jeden Auftrag annehmen?




Grundsätzlich ja. Notare unterliegen der sogenannten Urkundsgewährungspflicht.




Wann darf ein Notar eine Beurkundung ablehnen?




Wenn die Mitwirkung mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, etwa bei unerlaubten oder unredlichen Zwecken.




Darf ein Notar wegen geringer Gebühren ablehnen?




Nein. Wirtschaftliche Gründe stellen grundsätzlich keinen zulässigen Ablehnungsgrund dar.




Was ist die Urkundsgewährungspflicht?




Sie verpflichtet Notare dazu, ihre Amtstätigkeit grundsätzlich jedermann zur Verfügung zu stellen.




Kurz erklärt: Darf ein Notar einen Auftrag ablehnen?




Grundsätzlich nein. Notare unterliegen der sogenannten Urkundsgewährungspflicht und müssen notarielle Amtshandlungen grundsätzlich durchführen. Eine Ablehnung ist nur zulässig, wenn gesetzliche Gründe vorliegen, etwa bei Interessenkonflikten, Mitwirkungsverboten oder erkennbar unerlaubten Zwecken.

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