Die Beurkundung mit schreibunfähigen Personen

Hat Ihnen dieser Beitrag geholfen? Teilen Sie ihn mit anderen!

Einleitung:

Die eigenhändige Unterschrift spielt im notariellen Verfahren eine zentrale Rolle. Sie dokumentiert, dass die Beteiligten den Inhalt einer Urkunde genehmigen und die darin enthaltenen Erklärungen abgeben möchten.

Doch was geschieht, wenn eine Person körperlich nicht in der Lage ist, eine Unterschrift zu leisten?

Können schreibunfähige Personen dennoch Immobilien kaufen, Testamente errichten, Schenkungsverträge abschließen oder andere notarielle Erklärungen abgeben?

Die Antwort lautet: Ja.

Das Beurkundungsrecht enthält besondere Vorschriften, die sicherstellen, dass auch schreibunfähige Personen wirksam an notariellen Verfahren teilnehmen können.

Was bedeutet Schreibunfähigkeit?

Von Schreibunfähigkeit spricht man, wenn eine Person dauerhaft oder vorübergehend nicht in der Lage ist, eine eigenhändige Unterschrift zu leisten.

Die Ursachen können vielfältig sein.

Beispielsweise:

  • körperliche Behinderungen
  • Lähmungen
  • schwere Erkrankungen
  • Unfallfolgen
  • altersbedingte Einschränkungen
  • neurologische Erkrankungen

Entscheidend ist, dass die Person ihren Namen nicht eigenhändig unterschreiben kann.

Können schreibunfähige Personen notarielle Urkunden errichten?

Ja.

Schreibunfähigkeit führt nicht dazu, dass eine Person von notariellen Verfahren ausgeschlossen wird.

Schreibunfähige Personen können beispielsweise:

  • Immobilienkaufverträge schließen
  • Schenkungsverträge beurkunden
  • Übergabeverträge abschließen
  • Testamente errichten
  • Erbverträge schließen
  • Vorsorgevollmachten beurkunden
  • Gesellschaftsverträge abschließen

Das Gesetz stellt hierfür besondere Verfahrensregeln bereit.

Welche Aufgaben hat der Notar bei Schreibunfähigkeit?

Der Notar muss besondere gesetzliche Vorgaben beachten.

Diese dienen dazu, die Wirksamkeit der Urkunde und den Schutz der Beteiligten sicherzustellen.

Feststellung der Schreibunfähigkeit

Die Schreibunfähigkeit muss in der Urkunde ausdrücklich festgestellt werden.

Dadurch wird dokumentiert, warum die betroffene Person die Urkunde nicht selbst unterschreiben kann.

Hinzuziehung eines Schreibzeugen

In Beurkundungsverfahren muss sodann ein sogenannter Schreibzeuge hinzugezogen werden.

Der Schreibzeuge nimmt während des Beurkundungsvorgangs eine besondere Funktion wahr.

Er muss insbesondere:

  • bei der Verlesung der Urkunde anwesend sein,
  • die Genehmigung der Urkunde miterleben,
  • die Urkunde unterschreiben.

Prüfung gesetzlicher Ausschlussgründe

Nicht jede Person darf als Schreibzeuge tätig werden.

Der Notar muss prüfen, ob gesetzliche Ausschlussgründe vorliegen.

Bestimmte Angehörige kommen beispielsweise nicht als Schreibzeugen in Betracht.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Ehegatten,
  • eingetragene Lebenspartner,
  • Kinder des Beteiligten.

Diese Regelungen sollen die Neutralität des Verfahrens gewährleisten.

Unterschrift des Schreibzeugen

Die Urkunde wird vom Schreibzeugen unterschrieben.

Diese Unterschrift ersetzt die fehlende Unterschrift des schreibunfähigen Beteiligten.

Dadurch kann die notarielle Urkunde wirksam zustande kommen.

Was ist ein Schreibzeuge?

Der Schreibzeuge ist eine besondere Person des notariellen Beurkundungsverfahrens.

Seine Aufgabe besteht darin, die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens zu bestätigen.

Der Schreibzeuge soll insbesondere sicherstellen, dass:

  • die Urkunde ordnungsgemäß verlesen wurde,
  • die Genehmigung der Urkunde erfolgt ist.

Wer kann Schreibzeuge werden?

Grundsätzlich kommen geeignete volljährige Personen als Schreibzeugen in Betracht.

Voraussetzung ist insbesondere, dass:

  • keine gesetzlichen Ausschlussgründe bestehen,
  • keine Interessenkonflikte vorliegen,
  • die Person am Verfahren teilnehmen kann.

Die Eignung wird im jeweiligen Einzelfall geprüft.

Welche Rolle spielt die Genehmigung der Urkunde?

Auch wenn eine Person nicht unterschreiben kann, muss sie den Inhalt der Urkunde verstehen und genehmigen.

Die fehlende Unterschrift ersetzt nicht die notwendige Zustimmung.

Der Notar muss deshalb sicherstellen, dass die betroffene Person:

  • den Inhalt kennt,
  • die rechtlichen Folgen versteht,
  • die Urkunde ausdrücklich genehmigt.

Besonderheiten bei Testamenten und Erbverträgen

Gerade im Erbrecht spielt Schreibunfähigkeit eine wichtige Rolle.

Viele Menschen errichten Testamente erst im höheren Lebensalter oder während einer Krankheit.

Auch schreibunfähige Personen können grundsätzlich:

  • notarielle Testamente errichten,
  • Erbverträge schließen.

Die besonderen Vorschriften zum Schreibzeugen ermöglichen dabei eine rechtssichere Gestaltung.

Warum gibt es besondere Schutzvorschriften für schreibunfähige Personen?

Die gesetzlichen Regelungen verfolgen mehrere Ziele.

Sie sollen:

  • die Teilhabe aller Personen am Rechtsverkehr ermöglichen,
  • Menschen mit Behinderungen schützen,
  • spätere Streitigkeiten vermeiden.

Dadurch wird gewährleistet, dass körperliche Einschränkungen nicht zum Ausschluss von wichtigen Rechtsgeschäften führen.

Kurz erklärt: Kann eine schreibunfähige Person einen notariellen Vertrag abschließen?

Ja. Schreibunfähige Personen können weiterhin notarielle Verträge schließen oder Testamente errichten. In bestimmten Fällen wird ein Schreibzeuge hinzugezogen, dessen Unterschrift die fehlende Unterschrift des Beteiligten ersetzt. Die Schreibunfähigkeit wird dabei in der Urkunde dokumentiert.

Häufig gestellte Fragen zur Beurkundung mit Schreibunfähigen

Terminwunsch für Beratungsgespräch