Einleitung:
Bei einer notariellen Beurkundung unterschreiben die Beteiligten grundsätzlich selbst die Urkunde. Doch was passiert, wenn eine Person aufgrund einer Krankheit, Behinderung oder einer anderen körperlichen Einschränkung nicht selbst unterschreiben kann?
Für diesen Fall sieht das Beurkundungsrecht besondere Regelungen vor. Eine wichtige Rolle kann dabei der sogenannte Schreibzeuge übernehmen.
Der Beteiligte gibt seine Erklärung weiterhin selbst ab. Der Schreibzeuge ersetzt nicht dessen Willen, sondern übernimmt im Beurkundungsverfahren die gesetzlich vorgesehene Funktion bei der Unterzeichnung der Urkunde.
Wann wird ein Schreibzeuge benötigt?
Ein Schreibzeuge kommt bei einer notariellen Beurkundung in Betracht, wenn ein Beteiligter nach eigenen Angaben oder nach Überzeugung des Notars nicht schreiben kann.
Eine solche Schreibunfähigkeit kann beispielsweise bestehen aufgrund von:
- körperlichen Behinderungen,
- Lähmungen,
- Erkrankungen,
- Verletzungen,
- altersbedingten körperlichen Einschränkungen.
Die Tatsache, dass ein Beteiligter nicht schreiben kann, wird in der notariellen Niederschrift festgestellt.
Welche Aufgabe hat ein Schreibzeuge?
Der Schreibzeuge übernimmt nicht die rechtliche Entscheidung für die schreibunfähige Person.
Der Wille und die Erklärung stammen weiterhin ausschließlich vom Beteiligten selbst.
Die besondere Funktion des Schreibzeugen besteht darin, anstelle des schreibunfähigen Beteiligten die notarielle Niederschrift zu unterzeichnen.
Damit ermöglicht das Beurkundungsrecht auch Personen, die körperlich keine eigene Unterschrift leisten können, die Teilnahme an einem notariellen Beurkundungsverfahren.
Muss der Schreibzeuge während der Beurkundung anwesend sein?
Ja. Der Schreibzeuge muss bei der Verlesung der notariellen Niederschrift und bei deren Genehmigung durch den schreibunfähigen Beteiligten anwesend sein.
Anschließend unterschreibt er die Niederschrift.
Seine Mitwirkung beschränkt sich daher nicht darauf, lediglich nach Abschluss des Termins eine Unterschrift zu leisten.
Wer darf Schreibzeuge sein?
Nicht jede beliebige Person kann als Schreibzeuge eingesetzt werden.
Das Beurkundungsgesetz sieht Ausschlussgründe vor, die Interessenkonflikte verhindern und die ordnungsgemäße Durchführung des Beurkundungsverfahrens gewährleisten sollen.
Bestimmte dem Beteiligten nahestehende Personen können deshalb als Schreibzeugen ausgeschlossen sein.
Ob eine bestimmte Person als Schreibzeuge eingesetzt werden kann, ist anhand der gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten Beurkundungsverfahren zu prüfen.
Entscheidet der Schreibzeuge für die schreibunfähige Person?
Nein.
Das ist eine wichtige Abgrenzung.
Der Schreibzeuge ist kein Vertreter des Beteiligten und trifft keine rechtlichen Entscheidungen für ihn.
Der schreibunfähige Beteiligte muss seinen eigenen Willen weiterhin selbst bilden, erklären und die notarielle Niederschrift genehmigen.
Der Schreibzeuge übernimmt lediglich die ihm gesetzlich zugewiesene Funktion im Zusammenhang mit der fehlenden eigenen Unterschrift.
Kann eine schreibunfähige Person überhaupt wirksame Verträge schließen?
Ja.
Die körperliche Fähigkeit zu schreiben ist grundsätzlich keine Voraussetzung dafür, rechtsgeschäftliche Entscheidungen treffen zu können.
Eine schreibunfähige Person kann daher beispielsweise an der Beurkundung von:
- Immobilienkaufverträgen,
- Schenkungs- und Übergabeverträgen,
- Erbverträgen,
- Vorsorgevollmachten,
- gesellschaftsrechtlichen Verträgen
mitwirken.
Das notarielle Verfahren enthält besondere Schutzmechanismen, damit eine fehlende Schreibfähigkeit der rechtlichen Teilhabe nicht entgegensteht.
Welche Bedeutung hat der Schreibzeuge bei einem Testament?
Besondere praktische Bedeutung kann die Schreibunfähigkeit bei der Errichtung eines Testaments haben.
Ein eigenhändiges Testament muss grundsätzlich vom Erblasser persönlich handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden.
Wer aufgrund einer körperlichen Einschränkung nicht selbst schreiben kann, kann diese Form daher nicht nutzen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass die betreffende Person kein Testament errichten kann.
Eine Alternative ist die Errichtung eines notariellen Testaments. Im notariellen Beurkundungsverfahren greifen die besonderen gesetzlichen Vorschriften für schreibunfähige Beteiligte.
Was ist der Unterschied zwischen Schreibzeuge und Testamentszeuge?
Die Begriffe sollten nicht miteinander verwechselt werden.
Ein Schreibzeuge wird im notariellen Beurkundungsverfahren aufgrund der Schreibunfähigkeit eines Beteiligten hinzugezogen.
Zeugen bei der Errichtung bestimmter Testamentsformen erfüllen dagegen andere gesetzliche Funktionen.
Entscheidend ist daher immer, um welche Form der Erklärung oder Beurkundung es sich handelt.
Warum gibt es den Schreibzeugen?
Die Regelungen dienen einem wichtigen Grundsatz:
Eine körperliche Einschränkung soll einen Menschen nicht daran hindern, am Rechtsverkehr teilzunehmen.
Die Vorschriften ermöglichen es schreibunfähigen Personen, notarielle Erklärungen abzugeben und Rechtsgeschäfte vorzunehmen, obwohl sie die Urkunde nicht eigenhändig unterschreiben können.
Der Schreibzeuge ist damit ein besonderer Bestandteil des notariellen Beurkundungsverfahrens, der die rechtliche Teilhabe schreibunfähiger Personen absichert.
Kurz erklärt: Was ist ein Schreibzeuge?
Ein Schreibzeuge wird bei einer notariellen Beurkundung hinzugezogen, wenn ein Beteiligter nicht selbst schreiben kann. Der Beteiligte erklärt und genehmigt seinen Willen weiterhin selbst. Der Schreibzeuge ist bei der Verlesung und Genehmigung der Urkunde anwesend und unterschreibt die Niederschrift anstelle des schreibunfähigen Beteiligten.
Häufig gestellte Fragen zum Schreibzeugen
Der Schreibzeuge wirkt bei der Beurkundung mit, wenn ein Beteiligter nicht selbst schreiben kann. Er ist bei Verlesung und Genehmigung anwesend und unterschreibt die Niederschrift anstelle des schreibunfähigen Beteiligten.
Nein. Der Schreibzeuge entscheidet nicht für den Beteiligten. Dieser erklärt und genehmigt seinen Willen weiterhin selbst.
Das Beurkundungsgesetz enthält bestimmte Ausschlussgründe. Ob eine Person als Schreibzeuge geeignet ist, muss deshalb im konkreten Verfahren geprüft werden.
Ja. Kann eine Person kein eigenhändiges Testament verfassen, kommt insbesondere die Errichtung eines notariellen Testaments in Betracht.
Der Schreibzeuge muss insbesondere bei der Verlesung der Niederschrift und deren Genehmigung durch den schreibunfähigen Beteiligten anwesend sein und die Niederschrift anschließend unterschreiben.