Jeder, der einmal eine Immobilie erwirbt, kommt mit ihr in Berührung: Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts.
Aber was ist das genau❓
Mit ihr bestätigt das Finanzamt, dass gegen die Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch keine Bedenken bestehen💡; also insbesondere die beim Erwerb einer Immobilie anfallende Grunderwerbsteuer bezahlt wurde💰
Und was hat ein Notar damit zu tun❓
Er ist nach dem Beurkundungsgesetz dazu verpflichtet, darauf hinzuweisen, wenn die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erst nach Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung erfolgen darf⚠️ Dieser Hinweis muss in der Urkunde vermerkt werden📜. Ferner zeigt der Notar den Immobilienkauf beim zuständigen Finanzamt an ☝️und beantragt die Unbedenklichkeitsbescheinigung📄
Wusstest du❓
Die Eigentumsumschreibung kann in Einzelfällen auch ohne Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Grundbuchamt erfolgen, nämlich z.B. bei einem Erwerb durch einen Ehegatten oder durch Kinder💡
Dr. Stefan Unger, Rechtsanwalt & Notar
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