Die Anrechnung der Entwurfsgebühr auf die Beurkundungsgebühr

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Einleitung:

Viele Menschen gehen davon aus, dass Notarkosten erst dann entstehen, wenn tatsächlich ein Vertrag unterschrieben oder eine Beurkundung durchgeführt wird.

Das ist jedoch nicht richtig.

Bereits die Erstellung eines Vertragsentwurfs stellt eine notarielle Tätigkeit dar, für die Gebühren anfallen können.

Deshalb stellt sich häufig die Frage:

Muss ich die Entwurfsgebühr bezahlen, wenn es später gar nicht zur Beurkundung kommt?

Und wenn die Beurkundung doch noch nachgeholt wird:

Wird die bereits gezahlte Entwurfsgebühr auf die spätere Beurkundungsgebühr angerechnet?

Was ist eine Entwurfsgebühr?

Die Entwurfsgebühr entsteht für die Erstellung eines notariellen Entwurfs.

Dabei kann es sich beispielsweise handeln um:

  • Immobilienkaufverträge
  • Übergabeverträge
  • Schenkungsverträge
  • Gesellschaftsverträge
  • Vollmachten
  • Erbverträge

Der Entwurf ist häufig die Grundlage für die spätere Beurkundung.

Seine Erstellung erfordert eine rechtliche Prüfung und Ausarbeitung durch den Notar.

Muss eine Entwurfsgebühr bezahlt werden, wenn nicht beurkundet wird?

Die Antwort lautet: Ja.

Wird ein Notar mit der Erstellung eines Entwurfs beauftragt und kommt es anschließend nicht zur Beurkundung, entsteht dennoch eine Entwurfsgebühr.

Die Gebühr ist daher nicht davon abhängig, ob der Vertrag später tatsächlich unterschrieben wird.

In welchen Situationen kommt es häufig nicht zur Beurkundung?

In der Praxis gibt es zahlreiche Gründe, warum ein Entwurf nicht zu einer Beurkundung führt.

Beispiele:

  • Vertragsverhandlungen scheitern,
  • Finanzierung kommt nicht zustande,
  • Beteiligte ändern ihre Pläne,
  • Immobilienkauf wird abgesagt,
  • familiäre Verhältnisse ändern sich,

Die bereits erstellte Entwurfsarbeit bleibt davon unberührt.

Wird die Entwurfsgebühr später angerechnet?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen.

Kommt es später doch noch zur Beurkundung desselben Vorgangs, kann die zuvor entstandene Entwurfsgebühr auf die Beurkundungsgebühr angerechnet werden.

Dadurch wird eine doppelte Belastung vermieden.

Welche Voraussetzung gilt für die Anrechnung?

Entscheidend ist insbesondere die zeitliche Grenze.

Die Anrechnung erfolgt grundsätzlich dann, wenn die spätere Beurkundung innerhalb von sechs Monaten nach der Abrechnung der Entwurfsgebühr stattfindet.

Diese Frist spielt im notariellen Kostenrecht eine zentrale Rolle.

Warum gibt es die 6-Monats-Frist?

Der Gesetzgeber wollte einen angemessenen Ausgleich schaffen.

Einerseits soll die bereits erbrachte Entwurfsleistung berücksichtigt werden.

Andererseits soll eine Anrechnung nicht zeitlich unbegrenzt möglich sein.

Die Sechs-Monats-Frist schafft hierfür einen klaren und praktikablen Rahmen.

Gilt die Anrechnung immer automatisch?

Die Anrechnung setzt voraus, dass zwischen Entwurf und späterer Beurkundung ein ausreichender sachlicher Zusammenhang besteht.

Es muss sich also im Wesentlichen um denselben Vorgang handeln.

Wird ein völlig neues Rechtsgeschäft vorbereitet, kann eine andere Bewertung erforderlich sein.

Warum dürfen Notare keine kostenlosen Entwürfe erstellen?

Notare unterliegen dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Die Gebühren sind gesetzlich geregelt und bundesweit einheitlich.

Notare dürfen daher grundsätzlich weder:

  • Rabatte gewähren,
  • Sonderpreise vereinbaren,
  • kostenlose Entwürfe erstellen, wenn hierfür Gebühren vorgesehen sind.

Dies dient der Gleichbehandlung aller Beteiligten und der Sicherung einer unabhängigen Rechtspflege.

Welche Bedeutung hat die Entwurfsgebühr bei Immobilienkäufen?

Besonders häufig spielt die Entwurfsgebühr bei Immobilienkaufverträgen eine Rolle.

Gerade hier kommt es vor, dass:

  • Finanzierungen scheitern,
  • Käufer abspringen,
  • Verkaufsabsichten geändert werden,
  • Vertragsverhandlungen beendet werden.

Die Entwurfsgebühr stellt sicher, dass die bereits erbrachte notarielle Vorarbeit vergütet wird.

Kurz erklärt: Wird eine Entwurfsgebühr auf die spätere Beurkundungsgebühr angerechnet?

Ja. Kommt es nach der Erstellung eines notariellen Entwurfs doch noch zur Beurkundung, kann die Entwurfsgebühr grundsätzlich auf die Beurkundungsgebühr angerechnet werden. Voraussetzung ist regelmäßig, dass die Beurkundung innerhalb von sechs Monaten nach der Abrechnung der Entwurfsgebühr erfolgt.

Häufig gestellte Fragen zur Entwurfsgebühr

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