Die eigenhändige Unterschrift ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung von notariellen Urkunden✍🏼
Was ist aber mit Personen, die nicht dazu in der Lage sind, eine Unterschrift aus eigener Kraft zu leisten (Schreibunfähige) ❓ Können diese Personen keine notariellen Verträge schließen oder keine notariellen Testamente errichten ❓
Natürlich doch ❗️ Und so geht’s 💡:
🔷 Die Tatsache der Schreibunfähigkeit ist in der Urkunde festzustellen📝
🔷 Es muss ein sogenanntes Schreibzeug hinzugezogen werden, der während der Verlesung der Urkunde und der Genehmigung durch den Schreibunfähigen anwesend ist
🔷In der Person des Schreibzeugens darf kein gesetzlicher Ausschließungsgrund vorliegen. Ehegatten oder Kinder des Schreibunfähigen dürfen zum Beispiel nicht als Schreibzeuge fungieren ❌
🔷 Die Urkunde muss vom Schreibzeugen unterzeichnet werden, weil seine Unterschrift die Unterschrift des Schreibunfähigen ersetzt✍🏼
Interessant: Bei Unterschriftsbeglaubigungen ist kein Schreibzeuge notwendig, weil auch Handzeichen (z.B. Kreuze, Fingerabdrücke, Paraphen, usw.) beglaubigt werden können💡
Dr. Stefan Unger, Rechtsanwalt & Notar
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