Die 2-Wochen-Frist bei Verbraucherverträgen

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„Jetzt müssen wir noch 2 Wochen warten, bis wir den Vertrag beurkunden können❗“🗓️

Diese Aussage höre ich regelmäßig, wenn den Beteiligten der Entwurf eines Immobilienkaufvertrags vorliegt🤔

Das ist aber in dieser Pauschalität falsch❗

Die 2-Wochen-Frist ist bei einem Immobilienkaufvertag grundsätzlich nur einzuhalten, wenn dieser zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossen wird💡 Sie findet also keine Anwendung, wenn der Vertrag zwischen zwei Verbrauchern zu Stande kommt⚠️

Die Vorschrift schützt den Verbraucher💡Er soll bei einem so wichtigen Rechtsgeschäft mit einem geschäftserfahrenen Unternehmer ausreichend Zeit zum Überlegen haben und vor einer Übereilung geschützt werden❗

Übrigens: Ein Verstoß gegen die 2-Wochen-Frist führt nicht zur Unwirksamkeit des Immobilienkaufvertrags❗Der Notar verletzt jedoch seine Amtspflicht und kann bei wiederholt groben Verstößen hiergegen sogar vom Amt enthoben werden.⚠️

Dr. Stefan Unger, Rechtsanwalt und Notar

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