Chef nicht gegrüßt! Kündigungsgrund?

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Mal wieder ein Fall zum Schmunzeln:😊

Einem Arbeitnehmer wurde mitgeteilt, dass man ihm betriebsbedingt kündigen wolle. Im Anschluss lief er dem Geschäftsführer bei einem Waldspaziergang über den Weg.🌲🌳🌲 Seine Verärgerung über die bevorstehende betriebsbedingte Kündigung brachte der Arbeitnehmer zum Ausdruck, indem er einen Gruß gegenüber dem Geschäftsführer nach dessen vorherigem Gruß verweigerte.👋 Der Geschäftsführer sah sich in seiner Ehre verletzt und sprach eine verhaltensbedingte Kündigung aus, da der verweigerte Gruß eine Beleidigung darstelle.😡 Zu Unrecht entschied das LAG Köln! Arbeitnehmer können ihre Verärgerung durch die Verweigerung eines Grußes zum Ausdruck bringen, ohne damit die Ehre zu verletzen.💡 Aber Vorsicht: Ob die dauerhafte Verweigerung des Grußes einen Kündigungsgrund darstellt, hat das Arbeitsgericht offengelassen!⚠️

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Dr. Stefan Unger, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht💼

Hessen, Südhessen, Kreis Bergstraße, Kreis Groß-Gerau, Gernsheim, Groß-Gerau, Riedstadt, Pfungstadt, Groß-Rohrheim, Bürstadt, Lampertheim, Biblis, Hofheim, Nordheim, Worms

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