Einleitung:
In einigen Bundesländern – darunter Hessen – gibt es sogenannte Anwaltsnotare. Sie üben neben ihrer Tätigkeit als Rechtsanwalt gleichzeitig das öffentliche Amt des Notars aus.
Diese Doppelrolle bringt besondere rechtliche Anforderungen mit sich.
Während ein Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten vertritt, muss ein Notar alle Beteiligten neutral und unparteiisch betreuen.
Um Interessenkonflikte zu vermeiden, sieht das Gesetz deshalb besondere Mitwirkungsverbote vor.
Wann ein Anwaltsnotar eine Beurkundung ablehnen muss und warum diese Regelungen dem Schutz aller Beteiligten dienen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Was ist ein Anwaltsnotar?
Ein Anwaltsnotar ist ein Rechtsanwalt, der zusätzlich zum Notar bestellt wurde.
Dieses System existiert insbesondere in Bundesländern wie:
- Hessen
- Nordrhein-Westfalen
- Niedersachsen
- Schleswig-Holstein
- Bremen
Der Anwaltsnotar vereint zwei unterschiedliche Berufsbilder:
Tätigkeit als Rechtsanwalt
Der Rechtsanwalt vertritt die Interessen seines Mandanten.
Er berät, verhandelt und setzt Ansprüche durch.
Tätigkeit als Notar
Der Notar handelt unabhängig und unparteiisch.
Seine Aufgabe besteht darin, alle Beteiligten eines Rechtsgeschäfts neutral zu betreuen und für rechtssichere Vertragsgestaltungen zu sorgen.
Warum gibt es ein Mitwirkungsverbot für Anwaltsnotare?
Die Pflicht zur Neutralität gehört zu den wichtigsten Grundsätzen des Notaramts.
Ein Anwaltsnotar darf deshalb nicht gleichzeitig:
- parteiischer Interessenvertreter und
- unparteiischer Amtsträger
in derselben Angelegenheit sein.
Der Gesetzgeber möchte dadurch Interessenkonflikte vermeiden und das Vertrauen in notarielle Amtshandlungen schützen.
Wann darf ein Anwaltsnotar nicht tätig werden?
Ein Mitwirkungsverbot besteht insbesondere dann, wenn der Anwaltsnotar in derselben Angelegenheit bereits als Rechtsanwalt tätig war oder noch tätig ist.
In solchen Fällen darf die notarielle Amtshandlung nicht durchgeführt werden.
Beispiel aus der Praxis
Ein Rechtsanwalt berät einen Käufer bei der Gestaltung eines Immobilienkaufvertrags.
Später soll derselbe Vertrag notariell beurkundet werden.
Der beratende Rechtsanwalt darf die Beurkundung als Notar grundsätzlich nicht selbst vornehmen.
Der Grund:
Durch seine anwaltliche Tätigkeit hat er bereits die Interessen einer Partei vertreten.
Die erforderliche Neutralität wäre dadurch gefährdet.
Was bedeutet „dieselbe Angelegenheit“?
Ob eine Vorbefassung vorliegt, hängt stets vom Einzelfall ab.
Maßgeblich ist, ob zwischen der anwaltlichen Tätigkeit und der beabsichtigten notariellen Tätigkeit ein enger sachlicher Zusammenhang besteht.
Typische Beispiele:
- Beratung zu einem Immobilienkaufvertrag
- anschließende Beurkundung desselben Vertrags
oder
- anwaltliche Gestaltung eines Gesellschaftsvertrages
- spätere notarielle Beurkundung desselben Vorgangs
In diesen Fällen kommt regelmäßig ein Mitwirkungsverbot in Betracht.
Was ist eine Vorbefassung?
Im Notariat spricht man häufig von einer sogenannten Vorbefassung.
Damit ist gemeint, dass der Notar bereits außerhalb seiner Amtstätigkeit mit derselben Angelegenheit befasst war.
Vor jeder Beurkundung wird deshalb geprüft,
- ob bereits eine anwaltliche Tätigkeit vorlag,
- ob Interessenkonflikte bestehen könnten,
- ob gesetzliche Mitwirkungsverbote greifen.
Diese Prüfung gehört zu den Standardabläufen eines ordnungsgemäßen Beurkundungsverfahrens.
Gilt das Mitwirkungsverbot auch für Kanzleikollegen?
Ja.
Das Gesetz beschränkt sich nicht ausschließlich auf den einzelnen Notar.
Auch Tätigkeiten von Kanzleipartnern oder Sozien können relevant sein.
Ein Mitwirkungsverbot kann deshalb ebenfalls bestehen, wenn:
- ein Sozius,
- ein Partner oder
- unter bestimmten Umständen ein anderer Berufsträger derselben Kanzlei
in derselben Angelegenheit anwaltlich tätig war oder ist.
Dadurch soll verhindert werden, dass Interessenkonflikte innerhalb einer Kanzlei umgangen werden.
Warum ist das Mitwirkungsverbot wichtig?
Das Mitwirkungsverbot dient dem Schutz aller Beteiligten.
Es gewährleistet:
- Neutralität
- Unabhängigkeit
- Rechtssicherheit
- Vertrauen in notarielle Verfahren
Mandanten können darauf vertrauen, dass notarielle Urkunden nicht von Personen erstellt werden, die bereits die Interessen einer Vertragspartei vertreten haben.
Unterschied zwischen Notar und Rechtsanwalt
Viele Mandanten fragen sich, warum diese strengen Regeln überhaupt notwendig sind.
Der wesentliche Unterschied liegt in den Aufgaben:
| Rechtsanwalt | Notar |
|---|---|
| vertritt Mandanteninteressen | betreut alle Beteiligten neutral |
| handelt parteiisch | handelt unparteiisch |
| setzt Ansprüche durch | verhindert Streitigkeiten |
| berät eine Partei | berät alle Beteiligten |
Gerade diese Unterschiede machen die gesetzlichen Mitwirkungsverbote erforderlich.
Kurz erklärt: Darf ein Rechtsanwalt seinen eigenen Mandantenvertrag als Notar beurkunden?
Grundsätzlich nein. Hat ein Anwaltsnotar in derselben Angelegenheit bereits als Rechtsanwalt eine Partei beraten oder vertreten, darf er die Angelegenheit regelmäßig nicht zusätzlich als Notar beurkunden. Das gesetzliche Mitwirkungsverbot dient der Sicherung der Neutralität und Unparteilichkeit des Notars.
Häufig gestellte Fragen zum Mitwirkungsverbot für Anwaltsnotare
Grundsätzlich nicht, wenn er zuvor in derselben Angelegenheit anwaltlich tätig war.
Um die Unparteilichkeit und Neutralität des Notars sicherzustellen.
Vorbefassung bedeutet, dass der Notar bereits außerhalb seiner Amtstätigkeit mit derselben Angelegenheit beschäftigt war.
Ja. Auch Tätigkeiten von Sozien oder Partnern können ein Mitwirkungsverbot auslösen.
Der Notar muss die Amtshandlung ablehnen und darf die Beurkundung nicht durchführen.