3 Schritte zum Pflichtteil!

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Kinder, Ehegatten oder Eltern, die durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen sind, können den Pflichtteil verlangen. Dieser beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. In einem 1. Schritt gilt es zunächst herauszubekommen, was überhaupt im Nachlass ist. Hierfür steht den Pflichtteilsberechtigten ein Auskunftsanspruch zur Verfügung. Besteht Klarheit über den Inhalt des Nachlasses, kann der Pflichtteilsberechtigte in einem 2. Schritt verlangen, dass der Werte der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Nach dem Stichtagsprinzip ist deren Wert zum Zeitpunkt des Todestags zu ermitteln. Spätere Wertentwicklungen bleiben unberücksichtigt. Die Kosten der Wertermittlung fallen dem Nachlass zur Last. Letztlich trägt somit der Pflichtteilsberechtigte die Kosten der Wertermittlung in Höhe seiner Pflichtteilsquote.  Steht fest, welchen Wert die Nachlassgegenstände haben, muss der Pflichtteil in einem 3. Schritt berechnet und der konkrete Zahlungsanspruch geltend werden. Grundlage für die Berechnung ist der sog. Reinnachlass, also das Nachlassvermögen abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten. Erfüllen die Erben die Ansprüche nicht, können der Auskunft, Wertermittlung und Zahlung mit einer sog. Stufenklage am Gericht geltend gemacht werden.

Rechtsanwalt Dr. Stefan Unger, Schwerpunkt Erbrecht

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