Ein Dauerbrenner🔥:
Künftige Erblasser versuchen ihren Nachlass durch lebzeitige Schenkungen zu reduzieren, um den Pflichtteilsanspruch auszuhöhlen 🎁.
Lebzeitige Schenkungen des Erblassers können bei der Berechnung des Pflichtteils nur dann berücksichtigt werden, wenn diese noch nicht länger als 10 Jahre zurück liegen (Pflichtteilsergänzung) 📅.
Das ist der Grundsatz!
Diese 10-Jahres-Frist fängt jedoch in zwei bedeutsamen Fällen nicht an zu laufen⚠️:
1. Wenn die Schenkung unter Ehegatten erfolgt 👭👫👬.
2. Wenn der Erblasser zwar formal sein Eigentum aufgibt, wirtschaftlich aber weiterhin im Genuss des verschenkten Gegenstands bleibt. Das kann z.B. der Fall sein, wenn sich der künftige Erblasser ein Wohnungsrecht an sämtlichen Räumen einer übertragenen Immobilie vorbehält 🏠.
In beiden Fällen scheitert der Versuch des künftigen Erblassers, den Pflichtteilsanspruch seiner nahen Angehörigen ins Leere laufen zu lassen 🚫.
Du möchtest lebzeitige Schenkungen eines Erblassers als Pflichtteilsergänzung geltend machen. Dann vereinbare jetzt einen Besprechungstermin ☎️!

Rechtsanwalt Dr. Stefan Unger, Schwerpunkt Erbrecht

Hessen, Südhessen, Kreis Bergstraße, Kreis Groß-Gerau, Gernsheim, Groß-Gerau, Riedstadt, Pfungstadt, Groß-Rohrheim, Bürstadt, Lampertheim, Biblis, Hofheim, Nordheim, Worms

 

Terminwunsch für Beratungsgespräch