Fremdgeschäftsführer zählt nicht beim KSchG-Schwellenwert – Viele wissen es: Das Kündigungsschutzgesetz findet grundsätzlich keine Anwendung, wenn in dem Unternehmen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden. Das LAG München hat nunmehr entschieden, dass Fremdgeschäftsführer keine Arbeitnehmer sind, sondern aufgrund der mit ihrem Amt verbundenen Rechtsstellung Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen und den Arbeitgeber verkörpern. Fremdgeschäftsführer sind somit bei der Ermittlung des Schwellenwertes von zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Von großer Praxisrelevanz ist diese Entscheidung insbesondere für kleine Unternehmen, bei welchen der Fremdgeschäftsführer oftmals das „Zünglein an der Waage“ ist, wenn es um die Frage geht, ob mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden bzw. Kündigungsschutz besteht.
Dr. Stefan Unger, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht
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