Im Rahmen der Verhandlungen über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses übermittelte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber das finale unterzeichnete Angebot des Aufhebungsvertrags. Das Angebot nahm der Arbeitgeber an – auch er unterzeichnete den Aufhebungsvertrag, in welchem eine Abfindung i.H.v. 34.500 Euro vorgesehen war.💶 📄

Soweit so gut – die Krux bestand jedoch darin, dass der Arbeitnehmer noch vor der Annahme des Arbeitgebers verstarb.⚰️

Der Arbeitgeber weigerte sich nun, die vereinbarte Abfindung an den Erben auszuzahlen. 💰

Zu Recht entschied das LAG Baden-Württemberg. Im Falle eines Aufhebungsvertrags schulde der Arbeitnehmer nämlich die Aufgabe des Arbeitsplatzes und der Arbeitgeber die Zahlung der vereinbarten Abfindung. Die vom Arbeitnehmer bei Abschluss des Aufhebungsvertrages geschuldete Leistung, sei zu diesem Zeitpunkt jedoch unmöglich gewesen, weil er bereits zuvor verstorben sei. Das führe dazu, dass der Anspruch auf die Gegenleistung (Abfindung) entfalle.🙌

Die Entscheidung ist kritisch zu beäugen, da m.E. die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Leistung anzusehen ist, die unzweifelhaft vor seinem Tod erfüllt wurde.

Übrigens: Wäre der Arbeitnehmer nach Abschluss des Aufhebungsvertrags verstorben, wäre der Arbeitgeber unstreitig zur Zahlung der Abfindung verpflichtet gewesen.💡

Rechtsanwalt Dr. Stefan Unger, Schwerpunkt Arbeitsrecht

Hessen, Südhessen, Kreis Bergstraße, Kreis Groß-Gerau, Gernsheim, Groß-Gerau, Riedstadt, Pfungstadt, Groß-Rohrheim, Bürstadt, Lampertheim, Biblis, Hofheim, Nordheim, Worms

Terminwunsch für Beratungsgespräch