Nach dem viel beachteten „Stechuhr-Urteil“ des EuGH, verpflichtet die Arbeitszeitrichtlinie Arbeitgeber zur Einrichtung eines Systems, das die geleistete tägliche Arbeitszeit erfasst.⏲️

Hierdurch soll die Überprüfung, dass Arbeitnehmer die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit (48 Wochenstunden) einhalten, ermöglicht werden. 🕵️🕵️‍♂️

Ob diese Pflicht erst nach Umsetzung im deutschen Gesetz gilt, war bisher unklar. Das Bundesarbeitsgericht stellte nun klar, dass Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutzgesetz schon heute zur Einrichtung eines Zeiterfassungssystems verpflichtet sind. 👨‍⚖️👩‍⚖️

Das gilt unabhängig von der Größe oder dem Bestehen eines Betriebsrats. Dabei kann m.E. auch auf den guten alten Stundenzettel zurückgegriffen werden.📄

Die Einführung des Zeiterfassungssystems bedeutet grds. nicht den Tod der Vertrauensarbeitszeit. Arbeitgeber dürfen nach wie vor auf die Kontrolle der Arbeitszeit verzichten. Aufsichtsbehörden muss jedoch die Überprüfung möglich sein, ob gesetzlich zulässige Arbeitszeiten eingehalten werden.

PS: Riskiert der Arbeitgeber bei Vertrauensarbeitszeit dennoch einen kurzen Blick auf den Stundenzettel, werden sich spannende Rechtsfragen ergeben.⚠️

Rechtsanwalt Dr. Stefan Unger, Schwerpunkt Arbeitsrecht

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