Es ist ein Klassiker: Die Rückforderung von Fortbildungskosten, wenn Arbeitnehmer vor Ablauf der vereinbarten Bindungsdauer oder sogar noch vor erfolgreichem Abschluss der Fortbildung kündigen.💰💰💰

Regelmäßig sehen sog. Rückzahlungsklauseln vor, dass die Fortbildungskosten bei einer Eigenkündigung zu erstatten sind und zwar unabhängig vom konkreten Kündigungsgrund.

Zu pauschal urteilte jetzt das BAG!👩‍⚖️👨‍⚖️

Wenn es dem Arbeitnehmer nämlich krankheitsbedingt unverschuldet und auf Dauer nicht möglich ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, ist eine Bindung an das „sinnentleerte“ Arbeitsverhältnis nicht gerechtfertigt.🤕🤧⚠️

Auf den Punkt gebracht: Eine Rückforderungsklausel ist unwirksam, wenn sie auch den Fall erfasst, dass aus personenbedingten Gründen selbst gekündigt wird.

Habt ihr mal in eure Fortbildungsvereinbarung geschaut? Ist darin eine pauschale Rückzahlungsklausel enthalten, die auch personenbedingte Eigenkündigungen erfasst❓❓❓

Rechtsanwalt Dr. Stefan Unger, Schwerpunkt Arbeitsrecht

Hessen, Südhessen, Kreis Bergstraße, Kreis Groß-Gerau, Gernsheim, Groß-Gerau, Riedstadt, Pfungstadt, Groß-Rohrheim, Bürstadt, Lampertheim, Biblis, Hofheim, Nordheim, Worms

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