Kann mich der Arbeitgeber aus dem Urlaub zurückpfeifen?🏖️

Grundsätzlich: Nein!

Ist der Zeitraum des Urlaubs erst einmal festgelegt, ist der Arbeitgeber hieran gebunden. Eine Ausnahme besteht allerdings bei extremen Notfällen. Damit sind Fälle gemeint, bei denen die Arbeitskraft eines bestimmten Arbeitnehmers für einen bestimmten Zeitraum – z.B. zur Verhinderung des Zusammenbruchs eines Unternehmens – benötigt wird.🌋

Klartext: Die Existenz des Unternehmens muss gefährdet sein und es darf keine Alternativen zur Urlaubsunterbrechung geben.

Diese Voraussetzungen dürften in der Praxis nur ganz ausnahmsweise einmal vorliegen. Es wird deutlich: Der „Notfall“ in den Augen des Arbeitgebers dürfte zu 99,9 Prozent nicht ein solcher Notfall sein, der den Abbruch eines Urlaubs zu rechtfertigen vermag.

Ein einvernehmlicher Urlaubsabbruch ist immer möglich. Ob einvernehmlich, oder ein echter Notfall – die Resturlaubstage müssen gutgeschrieben und sämtliche Unkosten – wie z.B. Rückflugs- und Stornierungskosten – bezahlt werden.

Rechtsanwalt Dr. Stefan Unger, Schwerpunkt Arbeitsrecht

Hessen, Südhessen, Kreis Bergstraße, Kreis Groß-Gerau, Gernsheim, Groß-Gerau, Riedstadt, Pfungstadt, Groß-Rohrheim, Bürstadt, Lampertheim, Biblis, Hofheim, Nordheim, Worms

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