Das Mitwirkungsverbot für Notare

Hat Ihnen dieser Beitrag geholfen? Teilen Sie ihn mit anderen!

Einleitung:

Notare sind verpflichtet, ihre Amtstätigkeit unabhängig, neutral und unparteiisch auszuüben.

Damit dieses Vertrauen in die notarielle Tätigkeit gewahrt bleibt, sieht das Gesetz verschiedene Mitwirkungsverbote vor.

Diese sollen verhindern, dass ein Notar in Angelegenheiten tätig wird, bei denen persönliche Interessen oder besondere Näheverhältnisse seine Unparteilichkeit beeinträchtigen könnten.

Doch wann darf ein Notar tatsächlich nicht beurkunden? Welche Personen sind von den Mitwirkungsverboten erfasst? Und welche Folgen hat ein Verstoß?

Was bedeutet Mitwirkungsverbot?

Ein Mitwirkungsverbot untersagt einem Notar, in bestimmten Angelegenheiten als Amtsperson tätig zu werden.

Der Gesetzgeber möchte dadurch sicherstellen, dass notarielle Beurkundungen stets objektiv und unparteiisch erfolgen.

Die Regelungen schützen:

  • die Beteiligten,
  • die Rechtssicherheit,
  • das Vertrauen in notarielle Urkunden,
  • die Integrität des Notaramts.

Warum gibt es Mitwirkungsverbote?

Die wichtigste Amtspflicht eines Notars ist seine Unparteilichkeit.

Anders als ein Rechtsanwalt vertritt ein Notar nicht die Interessen einer einzelnen Partei.

Vielmehr muss er die Interessen aller Beteiligten gleichermaßen berücksichtigen.

Würde ein Notar Angelegenheiten naher Angehöriger beurkunden, könnte der Eindruck entstehen, dass diese Neutralität beeinträchtigt ist.

Genau dies sollen die Mitwirkungsverbote verhindern.

Darf ein Notar die Erklärung seines Ehegatten beurkunden?

Nein.

Ein Notar darf grundsätzlich nicht an einer Beurkundung mitwirken, an der sein Ehegatte beteiligt ist.

Das gilt unabhängig davon, ob tatsächlich eine Bevorzugung stattfindet.

Bereits die besondere persönliche Nähe genügt, um die Mitwirkung auszuschließen.

Welche Personen fallen typischerweise unter das Mitwirkungsverbot?

Das Gesetz erfasst verschiedene persönliche Näheverhältnisse.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Ehegatten,
  • eingetragene Lebenspartner,
  • nahe Familienangehörige,
  • bestimmte Verwandte,

Die konkreten gesetzlichen Regelungen sind dabei im Einzelfall zu prüfen.

Kann das Mitwirkungsverbot durch eine Vertretung umgangen werden?

Nein.

Eine häufige Fehlvorstellung besteht darin, dass sich ein Beteiligter einfach vertreten lassen könne.

Das Gesetz verhindert jedoch gerade solche Umgehungsversuche.

Ist beispielsweise der Ehegatte des Notars betroffen, bleibt das Mitwirkungsverbot grundsätzlich auch dann bestehen, wenn dieser sich durch eine andere Person vertreten lässt.

Entscheidend ist die Beteiligung der betreffenden Person am Rechtsgeschäft.

Welche Folgen hat ein Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot?

Ein Verstoß kann schwerwiegende Konsequenzen haben.

Im Bereich notarieller Beurkundungen gehört das Mitwirkungsverbot zu den besonders wichtigen Verfahrensvorschriften.

Die Rechtsfolge kann daher erheblich sein.

Unwirksamkeit der Beurkundung

In bestimmten Fällen führt ein Verstoß zur Unwirksamkeit der notariellen Beurkundung.

Dies gehört zu den schwersten Rechtsfolgen des notariellen Verfahrensrechts.

Die betreffende Urkunde entfaltet dann nicht die gewünschte rechtliche Wirkung.

Amtspflichtverletzung

Darüber hinaus kann ein Verstoß zugleich eine Verletzung notarieller Amtspflichten darstellen.

Dies kann berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Welche Rolle spielt die Unparteilichkeit des Notars?

Die Unparteilichkeit gehört zu den Grundpfeilern des Notaramts.

Der Notar soll:

  • neutral beraten,
  • ausgewogene Vertragsgestaltungen fördern,
  • alle Beteiligten gleich behandeln,
  • Konflikte vermeiden.

Die Mitwirkungsverbote dienen dazu, diese Neutralität glaubwürdig abzusichern.

Welche weiteren Fälle von Mitwirkungsverboten gibt es?

Neben familiären Näheverhältnissen können auch andere Konstellationen problematisch sein.

Besondere Vorschriften gelten beispielsweise für:

  • Anwaltsnotare bei Vorbefassung,
  • wirtschaftliche Eigeninteressen,
  • bestimmte gesellschaftsrechtliche Beteiligungen,
  • gesetzlich geregelte Interessenkonflikte.

Deshalb muss vor jeder Beurkundung geprüft werden, ob Ausschlussgründe vorliegen.

Kurz erklärt: Wann darf ein Notar nicht beurkunden?

Ein Notar darf nicht tätig werden, wenn gesetzliche Mitwirkungsverbote bestehen. Dies betrifft insbesondere Beurkundungen zugunsten naher Angehöriger wie Ehegatten. Die Regelungen dienen der Sicherung der Unparteilichkeit des Notars. Ein Verstoß kann in bestimmten Fällen sogar zur Unwirksamkeit der Beurkundung führen.

Häufig gestellte Fragen zum Mitwirkungsverbot

Terminwunsch für Beratungsgespräch