Wehrt ein Arbeitnehmer eine Kündigung vor dem Arbeitsgericht mittels einer Kündigungsschutzklage erfolgreich ab, trifft dies den Arbeitgeber oftmals finanziell schwer. Er ist nämlich verpflichtet, die Vergütung nachzuzahlen, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum stattgebenden Urteil tatsächlich gearbeitet hätte. Der Arbeitgeber muss also zahlen, obwohl er tatsächlich keine Arbeitsleistung erhalten hat. Anders ist das aber, wenn es der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum böswillig unterlässt, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Er muss sich dann auf die geforderte Nachzahlung das anrechnen lassen, was er hätte verdienen können. Das LAG Niedersachsen entschied in diesem Kontext, dass das Unterlassen der Meldung als arbeitssuchend die Voraussetzung des böswilligen Unterlassens erfülle. Wer ohne ausreichenden Grund verhindere, dass ihm keine Arbeit von der Agentur für Arbeit angeboten wird, unterlasse es böswillig, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen.

Rechtsanwalt Dr. Stefan Unger, Schwerpunkt Arbeitsrecht

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