Arbeitszeugnis in Form eines Schulzeugnisses – Das Bundesarbeitsgericht beschäftigte sich kürzlich mit der kuriosen Frage, ob ein Arbeitszeugnis, das in der Form eines Schulzeugnisses erstellt wurde, den Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses gem. § 109 GewO erfüllt. Dabei bewertete der Arbeitgeber in Form einer tabellarischen Darstellung die stichwortartig beschriebenen Tätigkeiten nach „Schulnoten“. So gab es z.B. im Bereich „Fachkenntnisse“ die Note „befriedigend“. Zu Recht erteilten die Erfurter Richter der unüblichen Zeugniserteilung eine Absage. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ist ein auf den einzelnen Arbeitnehmer zugeschnittenes Arbeitspapier und muss deshalb eine individuell an diesen angepasste Leistungs- und Verhaltensbeurteilung enthalten. Den Anforderungen an eine individuelle und differenzierte Beurteilung wird nur ein individuell abgefasster Text gerecht.

Rechtsanwalt Dr. Stefan Unger, Schwerpunkt Arbeitsrecht

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