Ich sage immer: Der Pflichtteil ist die „heilige Kuh“ 🐄 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Er steht im Grundsatz den Pflichtteilsberechtigten ohne jeden Zweifel zu ❗️
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob es Situationen gibt, in denen man seinem Kind ausnahmsweise den Pflichtteil entziehen kann ❓
Die Antwort lautet. JA!💡
Das ist zum Beispiel möglich, wenn das Kind 👶🏼 wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr 🗓️, ohne Bewahrung rechtskräftig verurteilt wird 👩🏼⚖️👩🏼⚖️, und es somit für den Erblasser unzumutbar ist, dass sein Kind an seinem Nachlass partizipiert 💰
Dr. Stefan Unger, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Erbrecht
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