Kürzlich entschied das LAG Rheinland-Pfalz über eine Kündigung, die erklärt wurde, weil der Arbeitnehmer das mit dem Vorgesetzten geführte Personalgespräch heimlich aufnahm.👨⚖️👩⚖️
Marschroute der Arbeitsgerichte ist in solchen Fällen, dass ein heimlicher Gesprächsmitschnitt an sich geeignet ist, eine Kündigung zu rechtfertigen.
Der heimliche Gesprächsmitschnitt stelle eine schwerwiegende Verletzung der Rücksichtnahmepflicht dar und verletze das Persönlichkeitsrecht der beteiligten Gesprächsteilnehmer. 📱
Die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, mache es dem Arbeitgeber unzumutbar, am Arbeitsverhältnis festzuhalten.
Etwas anders gilt aber dann, wenn der Arbeitnehmer aus einer Notlage heraus handelte, um eigene Rechtspositionen zu wahren. Das kann bspw. der Fall sein, wenn Anlass zur Befürchtung bestand, der Vorgesetzte werde diskriminierende und beleidigende Äußerungen von sich geben.
Wer heimlich Gespräche aufnimmt legt sich also i.d.R. selbst ein Ei! 🐣🐇
In diesem Sinne: Frohe Ostern!🌞
Rechtsanwalt Dr. Stefan Unger, Schwerpunkt Arbeitsrecht
Hessen, Südhessen, Kreis Bergstraße, Kreis Groß-Gerau, Gernsheim, Groß-Gerau, Riedstadt, Pfungstadt, Groß-Rohrheim, Bürstadt, Lampertheim, Biblis, Hofheim, Nordheim, Worms