Zwangs-Urlaub im heimischen Garten – Wer sich mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert oder als enge Kontaktperson eines Infizierten gilt, muss sich in häusliche Quarantäne begeben. Fällt die Quarantäneanordnung zeitlich mit der Inanspruchnahme von Urlaub zusammen, ist das sehr ärgerlich und wirft zugleich die spannende Frage auf, ob der Arbeitnehmer sich den im Ergebnis vergeudeten Urlaub gutschreiben lassen kann. Eine solche Möglichkeit sieht das Gesetz für den Fall vor, dass ein Arbeitnehmer während des Urlaubs arbeitsunfähig krank wird (§ 9 BUrlG). Gilt dies aber auch für die Zeit in Quarantäne? Die Arbeitsgerichte Bonn und Halle haben nun entschieden, dass eine Quarantäneanordnung nicht automatisch bedeute, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig sei. Soll Urlaub nach § 9 BUrlG gutgeschrieben werden, ist immer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich. Die reine behördliche Quarantäneanordnung reiche hierfür nicht. Auch eine entsprechende Anwendung dieser gesetzlichen Regelung auf den Fall der Quarantäneanordnung sei nicht möglich. Vor allem Infizierte ohne Symptome und bloße enge Kontaktpersonen ohne Infektion dürften sich somit über einen vergeudeten Urlaub ärgern.

Wer von Euch musste während des Urlaubs in häusliche Quarantäne?

Rechtsanwalt Dr. Stefan Unger, Schwerpunkt Arbeitsrecht

Hessen, Südhessen, Kreis Bergstraße, Kreis Groß-Gerau, Gernsheim, Groß-Gerau, Riedstadt, Pfungstadt, Groß-Rohrheim, Bürstadt, Lampertheim, Biblis, Hofheim, Nordheim, Worms

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