Wer heute am Pfingstmontag arbeitet, dem muss nach dem ArbzG ein Ersatzruhetag gewährt werden, da der Feiertag auf einen Werktag fällt.

Doch was ist unter einem Ersatzruhetag zu verstehen?

Das BAG entschied hierzu neulich, dass unter einem Ersatzruhetag ein arbeitsfreier Werktag von 00.00 bis 24.00 Uhr zu verstehen ist.🕛⏳🕛

Diese Entscheidung ist insbesondere für Nachtschichtler von Bedeutung.🌃

Endet deren Schicht z.B. um 02.30 Uhr am heutigen Pfingstmontag, arbeiteten sie an einem Feiertag. Ihnen muss somit ein Ersatzruhetag gewährt werden. Hierfür genügt es jedoch nicht, dass die nächste Schicht erst am Dienstagabend beginnt (sog. Rolltag). Zwar hatten die Arbeitnehmer in diesem Fall über 24 Stunden frei. Schädlich ist aber, dass sich die arbeitsfreie Zeit nicht auf einem Werktag von 00.00 bis 24.00 Uhr erstreckt, sondern auf den Rest des Feiertags und den darauffolgenden Werktag verteilt.

Der Anspruch auf den Ersatzruhetag wäre nur erfüllt, wenn am morgigen Dienstag gar nicht gearbeitet werden muss.🗓️

Rechtsanwalt Dr. Stefan Unger, Schwerpunkt Arbeitsrecht

Hessen, Südhessen, Kreis Bergstraße, Kreis Groß-Gerau, Gernsheim, Groß-Gerau, Riedstadt, Pfungstadt, Groß-Rohrheim, Bürstadt, Lampertheim, Biblis, Hofheim, Nordheim, Worms

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