Entgeltfortzahlung bei Corona-Infektion für Ungeimpfte
Nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) hat ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber.💶
Nach wohl überwiegend vertretener Auffassung gilt als arbeitsunfähig erkrankt, wer mit dem Corona-Virus infiziert ist, unabhängig davon, ob er Symptome aufweist oder nicht. 🤒
Bisher ungeklärt ist jedoch, ob der Anspruch wegen Verschuldens an der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer nicht geimpft ist.💉
Für ein Verschulden könnte die Wertung des § 56 I 4 IfSG sprechen, der u.a. vorsieht, dass in Quarantäne befindliche Personen dann keine Entschädigung erhalten, wenn eine Quarantäneanordnung durch die Inanspruchnahme einer Schutzimpfung hätte vermieden werden können. Arbeitsgerichtliche Entscheidungen hierzu liegen zu diesem Streitthema noch nicht vor. 👩⚖️👨⚖️
Hinweis: Wer sich aus berechtigten Gründen nicht impfen lässt – bspw. wegen einer Schwangerschaft –, verschuldet die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht, sodass zweifelsfrei ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. ⚠️
Rechtsanwalt Dr. Stefan Unger, Schwerpunkt Arbeitsrecht
Hessen, Südhessen, Kreis Bergstraße, Kreis Groß-Gerau, Gernsheim, Groß-Gerau, Riedstadt, Pfungstadt, Groß-Rohrheim, Bürstadt, Lampertheim, Biblis, Hofheim, Nordheim, Worms