Einleitung:
Viele Menschen gehen davon aus, dass notarielle Beurkundungen ausschließlich in den Räumen einer Notarkanzlei stattfinden können.
Das ist jedoch nicht immer der Fall.
In bestimmten Situationen darf ein Notar auch außerhalb seiner Geschäftsstelle tätig werden. Dies wird als Auswärtsbeurkundung bezeichnet.
Besonders relevant ist dies für Personen, die aufgrund von Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder körperlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage sind, eine Kanzlei persönlich aufzusuchen.
Wann eine Auswärtsbeurkundung möglich ist und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Was ist eine Auswärtsbeurkundung?
Von einer Auswärtsbeurkundung spricht man, wenn ein Notar eine Amtshandlung außerhalb seiner Geschäftsstelle vornimmt.
Hierzu zählen beispielsweise:
- Beurkundungen
- Beglaubigungen
- Vollmachten
- Vorsorgevollmachten
- Patientenverfügungen
- Testamente
- Grundstücksgeschäfte
Grundsätzlich finden notarielle Amtshandlungen zwar in der Geschäftsstelle des Notars statt, das Gesetz erlaubt jedoch Ausnahmen.
Darf ein Notar Hausbesuche durchführen?
Ja.
Ein Notar darf unter bestimmten Voraussetzungen auch Privatwohnungen aufsuchen.
Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Person aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Kanzlei aufzusuchen.
Typische Beispiele:
- Bettlägerigkeit
- schwere Erkrankungen
- eingeschränkte Mobilität
- Pflegebedürftigkeit
- fortgeschrittenes Alter
In diesen Fällen kann die notarielle Amtshandlung direkt beim Betroffenen erfolgen.
Kann ein Notar ins Krankenhaus kommen?
Ja.
Krankenhäuser gehören zu den häufigsten Orten für Auswärtsbeurkundungen.
Dies betrifft insbesondere Situationen, in denen kurzfristig wichtige rechtliche Entscheidungen getroffen werden müssen.
Beispielsweise:
- Vorsorgevollmacht
- Generalvollmacht
- Patientenverfügung
- Testament
- Grundstücksübertragungen
- Erklärungen im Erbrecht
Voraussetzung bleibt jedoch stets, dass die betreffende Person geschäfts- beziehungsweise testierfähig ist.
Sind notarielle Beurkundungen im Pflegeheim möglich?
Ja.
Auch Senioren- und Pflegeheime gehören zu den klassischen Einsatzorten einer Auswärtsbeurkundung.
Gerade ältere Menschen möchten häufig noch wichtige Angelegenheiten regeln, etwa:
- Testamente
- Vorsorgevollmachten
- Patientenverfügungen
- Schenkungen
- Übergabeverträge
Ist der Weg zur Kanzlei nicht mehr möglich, kann der Notar die Beurkundung häufig vor Ort durchführen.
Welche Voraussetzungen müssen für eine Auswärtsbeurkundung vorliegen?
Eine Auswärtsbeurkundung ist nicht beliebig möglich.
Das Gesetz verlangt grundsätzlich einen sachlichen Grund.
Ein solcher Grund kann insbesondere vorliegen bei:
Krankheit
Wenn die betroffene Person die Kanzlei nicht aufsuchen kann.
Pflegebedürftigkeit
Wenn die Mobilität dauerhaft eingeschränkt ist.
Besondere Umstände
Etwa wenn ein Krankenhausaufenthalt oder eine vergleichbare Situation vorliegt.
Gibt es örtliche Grenzen für Auswärtsbeurkundungen?
Ja.
Auch bei Auswärtsbeurkundungen müssen Notare gesetzliche Zuständigkeitsgrenzen beachten.
Grundsätzlich darf der Notar außerhalb seiner Geschäftsstelle nur innerhalb seines Amtsbereichs tätig werden.
Dieser orientiert sich regelmäßig am Amtsgerichtsbezirk, in dem sich sein Amtssitz befindet.
Die örtlichen Grenzen dienen einer geordneten Organisation des Notariatswesens.
Welche Dokumente werden besonders häufig außerhalb der Kanzlei beurkundet?
In der Praxis handelt es sich häufig um:
Vorsorgevollmachten
Damit Vertrauenspersonen wichtige Entscheidungen treffen können.
Patientenverfügungen
Zur Absicherung medizinischer Entscheidungen.
Testamente
Zur rechtssicheren Regelung der Vermögensnachfolge.
Übergabeverträge
Bei der Übertragung von Immobilien innerhalb der Familie.
Generalvollmachten
Für umfassende Vertretungsbefugnisse.
Worauf sollte bei einer Auswärtsbeurkundung geachtet werden?
Vor einer Beurkundung prüft der Notar stets,
- ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind,
- ob die Person geschäftsfähig ist,
- ob die gewünschte Erklärung rechtlich wirksam abgegeben werden kann,
- ob die Beteiligten die rechtlichen Folgen verstehen.
Gerade bei älteren oder erkrankten Personen spielt diese Prüfung eine wichtige Rolle.
Notarielle Hausbesuche in Gernsheim und Umgebung
In besonderen Lebenssituationen kann es erforderlich sein, dass notarielle Amtshandlungen außerhalb der Kanzlei erfolgen.
Die UNGER Anwalts- und Notarkanzlei in Gernsheim unterstützt Mandanten bei der Durchführung zulässiger Auswärtsbeurkundungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
Kurz erklärt: Kann ein Notar nach Hause oder ins Krankenhaus kommen?
Ja. Ein Notar darf in bestimmten Fällen außerhalb seiner Geschäftsstelle tätig werden. Voraussetzung ist regelmäßig ein sachlicher Grund, etwa Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder ein Krankenhausaufenthalt. Solche Auswärtsbeurkundungen sind häufig bei Vorsorgevollmachten, Testamenten oder Patientenverfügungen erforderlich.
Häufig gestellte Fragen zur Auswärtsbeurkundung
Ja. Wenn ein sachlicher Grund vorliegt, beispielsweise Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, kann eine Auswärtsbeurkundung möglich sein.
Ja. Notare können unter bestimmten Voraussetzungen auch im Krankenhaus Amtshandlungen vornehmen.
Ja. Pflegeheime gehören zu den häufigsten Einsatzorten einer Auswärtsbeurkundung.
Nein. Notare müssen grundsätzlich die gesetzlichen Grenzen ihres Amtsbereichs beachten.
Besonders häufig sind Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen, Testamente und Generalvollmachten betroffen.