Ärgerliche Formfehler bei Elternzeit – In meiner täglichen Praxis erlebe ich es immer wieder, dass im Zusammenhang mit der Elternzeit viele Arbeitnehmer keine Kenntnis davon haben, dass das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit Formerfordernisse vorsieht. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass die Inanspruchnahme von Elternzeit schriftlich verlangt wird. Es genügt also insbesondere nicht, dass das Verlangen im Rahmen einer E-Mail an den Arbeitgeber übermittelt wird. Vielmehr erfordert die Schriftform, dass der Arbeitnehmer den Antrag ganz klassisch unterschreibt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass während der Elternzeit die sog. Elternteilzeit in Anspruch genommen werden soll. Auch dieses Verlangen ist dem Arbeitgeber schriftlich zu übermitteln. Möchtet ihr also eure Elternzeit bzw. Elternteilzeit, wie geplant, in Anspruch nehmen, solltet ihr darauf achten, die entsprechenden Anträge beim Arbeitgeber in Schriftform zu stellen.

Rechtsanwalt Dr. Stefan Unger, Schwerpunkt Arbeitsrecht

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