Ade „Gelber Zettel“

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Das Prozedere ist bekannt: Dauert eine Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer (AU) vorgelegt werden.🤕

Der berühmt berüchtigte „gelbe Zettel“.✉️

Damit erfüllen Arbeitnehmer bisher die gesetzliche Nachweispflicht.💡

Nach einer Übergangsphase wird nun die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) zum 01.01.2023 endgültig verbindlich eingeführt.📧🖊️

Ärzte müssen fortan die von ihnen festgestellten Arbeitsunfähigkeitsdaten an die gesetzliche Krankenkasse übermitteln. Arbeitgeber können die Daten bei der Krankenkasse elektronisch abrufen.📩

Eine Pflicht, dem Arbeitgeber die AU vorzulegen, besteht nicht mehr. ❌ Der Arbeitnehmer ist nur noch verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit beim Arzt rechtzeitig feststellen zu lassen.💡

Die einleitend dargestellte Nachweispflicht entfällt also künftig und wird durch eine Feststellungspflicht ersetzt. ⚠️

Du streitest Dich mit Deinem Arbeitgeber über die Vorlage des „Gelben Zettels“? Dann vereinbare jetzt einen Besprechungstermin!

Dr. Stefan Unger
Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht

Hessen, Südhessen, Kreis Bergstraße, Kreis Groß-Gerau, Gernsheim, Groß-Gerau, Riedstadt, Pfungstadt, Groß-Rohrheim, Bürstadt, Lampertheim, Biblis, Hofheim, Nordheim, Worms

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