Im Rahmen von Beurkundungen werde ich von Beteiligten immer wieder gefragt, was eigentlich der Unterschied zwischen einer beglaubigten Abschrift und einer Ausfertigung ist❓
Kennst du den Unterschied❓ Ich erkläre ihn dir ❗
Bei einer beglaubigten Abschrift bestätigt der Notar lediglich, dass diese inhaltlich mit dem Original der Urkunde übereinstimmt. Sie dient in erster Linie Nachweiszwecken und von ihr gehen keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen au💡
Eine Ausfertigung vertritt dagegen das Original der Urkunde im Rechtsverkehr und entfaltet die gleichen rechtlichen Wirkungen, wie das Original⚠️ Hintergrund ist, dass das Original der Urkunde in der Verwahrung des Notars bleibt und somit ein „Stellvertreter“ für den Rechtsverkehr benötigt wird📜
Wo spielt der Unterschied zum Beispiel eine Rolle❓
Beim Rücktritt vom Erbvertrag! Dieser muss, um wirksam zu sein, notariell beurkundet und dem Vertragspartner zugestellt werden. Da das Original der Rücktrittsurkunde beim Notar bleibt📜, muss die Ausfertigung der Rücktrittserklärung zugestellt werden. Eine beglaubigte Abschrift reicht dafür nicht aus, da sie rechtlich nicht als Ersatz des Originals im Rechtsverkehr fungiert und somit keine rechtlichen Wirkungen entfaltet💡
Dr. Stefan Unger, Rechtsanwalt und Notar
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